Junge Union
Kreisverband Hersfeld-Rotenburg
Junge Union
Hersfeld-Rotenburg

Spenden

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Freundinnen und Freunde,

 
viele junge Menschen engagieren sich im Landkreis Hersfeld-Rotenburg ehrenamtlich für unsere Gesellschaft. Mitmachen und mitgestalten lautet die Devise. Denn unsere Generation der Schüler, Auszubildenden und Berufsanfänger will mitentscheiden und nicht tatenlos zusehen, wie sich die Zukunft unseres Landkreises entwickeln soll.
 
Natürlich kosten Kampagnen, Veranstaltungen, Seminare, Publikationen und andere Aktivitäten auch Geld. Deshalb ist die Junge Union Hersfeld-Rotenburg auf Spenden angewiesen.
 
Jede Spende an die Junge Union ist eine Investition in die politische Zukunft unseres Landkreises. Mit Ihrer Spende unterstützen Sie die politische Arbeit der Jungen Union Hersfeld-Rotenburg. Dafür danken wir Ihnen.
 
Wie kann ich spenden?


1. Spende per Scheck

Eine der einfachsten Lösungen: Schicken Sie uns einen Scheck. Adressieren Sie Ihren Brief bitte an:
 
Junge Union Hersfeld-Rotenburg
Kreisgeschäftsstelle
Dudenstraße 25
36251 Bad Hersfeld
 
2. Erteilung einer Einzugsermächtigung

Drucken Sie sich unser PDF-Formular aus und schicken Sie es an:

Fax: 06621 63679

oder per Post an:

Junge Union Hersfeld-Rotenburg
Kreisgeschäftsstelle
Dudenstraße 25
36251 Bad Hersfeld

3. Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto

Sie können auch via Überweisung auf unser Konto spenden. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.

Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg
BLZ 532 500 00
Konto 25009615

Bitte geben Sie bei Ihrer Spende Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können. Benutzen Sie hierzu bitte das Feld "Verwendungszweck" auf dem Überweisungsträger.
 
Kann ich eine Spende steuerlich geltend machen?



Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Schriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

  • Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.

Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- € / 3.300,- € nach § 34 g Ein­kommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Weitere 1.650,- € / 3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

  • Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsaus­gaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesell­schaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
  • Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Par­teien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.
  • Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereini­gungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)
  • Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.
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